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Die betriebliche Altersvorsorge bietet vielen Arbeitnehmenden die Möglichkeit, von attraktiven Steuervorteilen und Arbeitgeberzuschüssen zu profitieren. Die Beiträge zur bAV können steuer- und sozialversicherungsfrei sein, was bedeutet, dass weniger Abgaben vom Bruttogehalt abgezogen werden. Darüber hinaus können die Arbeitgeber zusätzliche Beiträge leisten, die die Ersparnisse der Mitarbeitenden weiter erhöhen. Es stehen verschiedene bAV-Modelle zur Verfügung, die auf die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer zugeschnitten sind und ihnen helfen können, im Alter finanziell abgesichert zu sein. So können sie gezielt für ihre Zukunft vorsorgen und von den Vorteilen der bAV profitieren.
Der Arbeitgeber entscheidet, mit welchen Versicherern zusammengearbeitet wird. Empfohlen wird eine Auswahl von mindestens zwei Anbietern. Als Arbeitnehmer besteht anschließend die Möglichkeit, aus den vom Arbeitgeber ausgewählten Anbietern auszuwählen.
Die Höhe des monatlichen Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge ist individuell und kann selbst vom Mitarbeitenden entschieden werden. Zu beachten sind die Mindest- und Hochstegrenzen: Der Staat fördert einen Beitrag bis zu 604,00 EUR Brutto inkl. Arbeitgeberzuschüsse pro Monat. Einzahlungen bis zu 302,00 EUR sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzliche 302,00 EUR sind ebenfalls steuerfrei. Einzuzahlen sind mindestens 25,00 EUR.
Ein empfehlenswerter Richtwert für den Eigenbeitrag sind etwa 5 bis 8 Prozent des Nettoverdienstes, da dieser durch staatliche Förderungen und Arbeitgeberzuschüsse deutlich erhöht wird. Mit einem Eigenbeitrag von 50 Euro kann eine Gesamtbeitragsleistung von 120 Euro erzielt werden, während 100 Euro sogar zu 240 Euro führen. Die Entscheidung, wie viel jeder Einzelne zurücklegen möchte, liegt bei ihm. Dennoch gilt generell: Besser am Anfang mehr sparen, als später zu wenig. Ein höherer Beitrag zu Beginn oder in der Mitte des Arbeitslebens kann später reduziert werden, während ein zu niedriger Beitrag von Anfang an möglicherweise nicht ausreicht, um im Alter eine angemessene Rente zu sichern.
Ja, es kann selbst entschieden werden, wie viel in die Betriebsrente eingezahlt wird. Die gewählte Beitragshöhe kann erhöht, reduziert, pausiert oder reaktiviert werden.
Der Vertrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen angepasst oder pausiert werden. Nach der Elternzeit kann der Vertrag wie gewohnt fortgeführt werden. Hinsichtlich eines Arbeitgeberwechsels gibt es unter "Was passiert mit dem Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel?" weitere Informationen. Es besteht immer die Möglichkeit, mit eigenen Mitteln weiter in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Das kann vor allem im Fall einer Selbstständigkeit interessant sein. „Hartz-IV-sicher“: Das Ersparte der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zählt nicht zu den Ersparnissen, die aufgebraucht werden müssen, bevor Anspruch auf das Arbeitslosengeld II besteht, und ist somit vor einer Anrechnung durch den Staat geschützt.
Bei einigen Anbietern ist es möglich einen Vertrag auch aus dem Ausland privat weiter fortführen. Es empfiehlt sich in diesem Fall den zuständigen Berater zu kontaktieren.
Die bisher eingezahlten Beiträge gehen bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht verloren. Hier gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: 1. Der Vertrag wird vom neuen Arbeitgeber weitergeführt. 2. Das angesparte Kapital aus der betrieblichen Altersvorsorge wird in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers eingezahlt. 3. Der bisherige Vertrag wird ruhend gestellt und ein neuer wird abgeschlossen. Der Leistungsanspruch aus der bisherigen betrieblichen Altersvorsorge bleibt dabei selbstverständlich erhalten. Welche dieser Optionen gewählt wird, entscheidet der neue Arbeitgeber.
Ja, die betriebliche Altersvorsorge ist bei einer Insolvenz geschützt. Selbst wenn das Unternehmen insolvent wird, wird die Betriebsrente wie vereinbart ausgezahlt.
Um ein stabiles und sicheres Finanzsystem zu gewährleisten, überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) alle in Deutschland tätigen Versicherungsgesellschaften. Die strengen Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherer bieten einen wichtigen Schutz für die Versicherungsnehmer. Sollte eine Versicherung diese Anforderungen nicht erfüllen, kann die BaFin entsprechende Sanktionen erlassen. Kommt es dennoch zu einer Insolvenz der Versicherung, haftet der Arbeitgeber gemäß dem Betriebsrentengesetz für die Erfüllung der betrieblichen Altersvorsorge.
Ein Leistungsanspruch besteht, sobald die gesetzliche Altersrente bezogen wird. Der Eintritt in die Bezugszeit der gesetzlichen Altersrente erfolgt abhängig vom gesetzlichen Renteneintrittsalter.
In der Regel erfolgt die Auszahlung in einer der folgenden Formen: Das angesparte Kapital kann zum Rentenbeginn entweder einmalig oder in Form einer lebenslangen monatlichen Rente ausgezahlt werden. Auch eine Mischform ist möglich, indem zum Rentenbeginn 30 % des Kapitals herausgenommen werden und die restlichen Ersparnisse in Form einer monatlichen lebenslangen Rente ausgezahlt werden. Wie das Kapital schließlich ausgezahlt wird, hängt von den Präferenzen ab und kann individuell von jeder Person entschieden werden.
In einem Todesfall vor Renteneintritt werden alle bis dahin eingezahlten Beiträge an die zuvor vertraglich festgelegten Hinterbliebenen ausgezahlt. In einem Todesfall nach Rentenbeginn, erhalten die Hinterbliebenen weiterhin eine Hinterbliebenenrente, die durch die Rentengarantiezeit bestimmt wird.
Die Ansprüche auf die gesetzlichen Rente minimieren sich anteilig, da es sich bei den Beiträgen zur Betriebsrente um eine sogenannte Entgeltumwandlung handelt. Diese Differenz wird jedoch durch die zusätzlichen Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge um ein Vielfaches ausgeglichen.
Die Leistung der Betriebsrente hängt von der Wertentwicklung des Tarifs ab. Informationen zu den Tarifen der betrieblichen Altersvorsorge, wie auch Beispielrechnungen sind unter dem Menüpunkt „bAV-Info“ zu finden. In dieser Grafik wird veranschaulicht, wie sich die Leistung der Betriebsrente mit verschiedenen Wertenwicklungen auf die monatliche Rente und auf das Kapital auswirken kann.
Die Betriebsrente hat keinerlei Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich, weshalb diese nicht gesondert in der Steuererklärung angeben werden muss. Bei Fragen ist es ratsam, den Steuerberater zu konsultieren.
Die lebenslange Rente unterliegt der Steuer- und Pflegeversicherungspflicht, weshalb entsprechende Abgaben anfallen. Dadurch, dass die Betriebsrente als zusätzliches Einkommen zählt, wird sie mit dem Grenzsteuersatz, der abhängig von der Steuerklasse ist, anhand des Gesamteinkommens verrechnet. Beiträge zur Krankenversicherung hingegen sind nur dann zu zahlen, wenn die monatliche Betriebsrente über dem jährlich erhöhten Freibetrag liegt. Bei den meisten Arbeitnehmern fällt die Rente geringer aus als ihr Gehalt im Arbeitsleben. In diesem Fall sind die Steuereinsparungen während des Arbeitslebens höher als im Rentenalter.
Bei einer Kapitalauszahlung der Betriebsrente in Deutschland können verschiedene Abgaben anfallen. Es muss Einkommensteuer auf die Kapitalauszahlung gezahlt werden, die sich nach dem individuellen Steuersatz richtet. Je nach den persönlichen Umständen kann auch eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehen. Aufgrund der Steuerprogression sind die zu zahlenden Steuern bei der Einmalzahlung höher als bei der monatlichen lebenslangen Rente.
Beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge im Durchführungsweg der Direktversicherung fallen Abschlusskosten, Vertriebskosten und laufende Verwaltungskosten an. Nähere Informationen dazu sind durch den zuständigen Berater und in den Verbraucherinformationen zu erhalten.

